Seminar für Waldorfpädagogik Berlin e.V., Weinmeisterstr. 16, 10178 Berlin
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Seminar für Waldorfpädagogik Berlin e. V.“
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
- Abweichend vom Kalenderjahr beginnt das Geschäftsjahr am 1. September und endet am 31. August.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Die Förderung dieser Zwecke wird verwirklicht durch
- die Ausbildung von Lehrern an Waldorfschulen sowie die Förderung der von Rudolf Steiner begründeten Pädagogik, der Fortbildung von Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern an Waldorfschulen sowie Forschung und Entwicklung von Methoden und Inhalten beruflicher Erwachsenenbildung im Bereich der Waldorfpädagogik,
- die Errichtung und den Unterhalt des Seminars für Waldorfpädagogik,
- die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für tätige Lehrer,
- Vortragsveranstaltungen zu pädagogischen Fragen,
- öffentliche, pädagogische Tagungen,
- andere kulturelle Veranstaltungen (Konzerte, Lesungen, Informationsabende).
- Die Förderung dieser Zwecke wird außerdem durch die Bereitstellung und Bewilligung von Studiendarlehen und Stipendien für die Studenten des Seminars für Waldorfpädagogik Berlin verwirklicht (siehe Vergaberichtlinien).
- Als weitere Aufgabe des Vereins wird die Zusammenarbeit mit dem Bund der Freien Waldorfschulen e. V., dem Goetheanum – Freie Hochschule für Geisteswissenschaften sowie andere pädagogische Ausbildungs- und Forschungsreinrichtungen gesehen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre Darlehen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinszwecke als berechtigt anerkennen und sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Aufnahme wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.
- Der Ausschluss von Mitgliedern ist beim Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag von Organen des Vereins möglich. Die Entscheidung über den Ausschlussantrag trifft der Vorstand ohne Angaben von Gründen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Seminarkonferenz
- Der Beirat
- Die Studenten-Dozentenkonferenz
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf bzw. dann einberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher (Datum des Poststempels) unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung bestellt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer und beschließt die Tagesordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Kenntnisnahme und Aussprache zum Jahresabschluss und des Geschäftsberichtes, die Bestellung eines Rechnungsprüfers sowie die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes.
- Über Satzungsänderungen und Zweckänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der gültig stimmenden anwesenden Mitglieder, wenn alle Änderungen mit der Einladung im genauen Wortlaut bekannt gemacht wurden. Falls durch formale Beanstandungen des Registergerichtes oder einer anderen Behörde Änderungen der Satzung notwendig sein sollten, kann der Vorstand diese nach eigenem Ermessen beschließen und anmelden. Er bringt dies den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.
§ 7 Der Vorstand
- Den Vorstand bilden mindestens zwei Personen, von denen einer hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins sein muss. Er wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Seminarkonferenz.
- Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gem. § 26 BFB (2) gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Beauftragung eines Geschäftsführers ist möglich.
- Pauschale Erstattungen oder Vergütungen für die Mitglieder des Vorstandes, insbesondere soweit sie hauptamtlich oder geschäftsführend für den Verein tätig sind, können in angemessener Weise vorgesehen werden. Über Art und Höhe der Vergütungsvereinbarungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Seminarkonferenz
- Die Seminarkonferenz wird gebildet aus
- dem Vorstand
- der Geschäftsführung
- der Dozentenkonferenz. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der
Dozentenkonferenz.
- Die Aufgaben der Seminarkonferenz sind
- die Beratung in pädagogischen Fragen und Entscheidung über die konzeptionelle und inhaltliche Ausrichtung des Seminarangebotes
- die Bearbeitung, Beratung und Beschlussfassung von entsprechenden Rechtsgeschäften und Vereinbarungen des Vereins.
- die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit mit Dozenten oder anderen Mitarbeitern
- Ernennung der Seminarleitung
- Die Seminarkonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
§ 9 Der Beirat
- Es kann bei Bedarf zusätzlich ein Beirat gebildet werden, der sich zusammensetzt aus Vertretern der Freien Waldorfschulen und anderen dem Seminar verbundenen Persönlichkeiten.
- Der Beirat berät das Seminar u.a. in wirtschaftlichen, konzeptionellen und in für die Zusammenarbeit mit den regionalen Rudolf-Steiner-Schulen relevanten Fragen.
§ 10 Die Studenten-Dozentenkonferenz
Ihre Aufgabe liegt in der Wahrnehmung und Beratung von Fragen, welche die
Zusammenarbeit von Dozenten und Studenten in den verschiednen Bereichen des
Seminars betreffen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der gültig stimmenden anwesenden Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „Bund der Freien Waldorfschulen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 21.03.2012
Vorstand Seminar für Waldorfpädagogik Berlin e. V.